Schonhammer Supercraft, Kopf 50 mm, Stahl

Halder Schonhammer
Supercraft, Kopf 50 mm, Stahl

verfügbar , Lieferung innerhalb von 5 Werktagen

€38.60

Nettopreis zzgl. MwSt.

Produktdaten

Artikelnummer

1003371

Lieferant

Erwin Halder KG

TÜV/GS geprüft

Ja

Farbe

Gelb (fluoreszierend)

Durchmesser

50

Ausstattung

Schlagkopf aus Nylon, Stahlrohrstiel

Material

Nylon, Stahlrohr

Gesamtlänge

315

Gewicht

1.15

Breite Hammerkopf

120

Produktbeschreibung

Der SUPERCRAFT-Schonhammer bietet Ihnen die Möglichkeit, kräftige Schläge zu tätigen, während Ihre Sicherheit und der Schutz Ihrer Gelenke durch eine schonende Handhabung gewährleistet sind. Dieses Werkzeug zeichnet sich durch eine Stahlrohrkonstruktion aus, die mit Schrot gefüllt ist, um den Rückprall zu verringern und die Schlagkraft effizient zu übertragen. Die Einsatzköpfe des Hammers sind für ihre hohe Widerstandsfähigkeit und lange Haltbarkeit bekannt. Im Vergleich zu gespritzten Plastik-Einsätzen bestehen sie aus extrudiertem, extrem homogenen Material, welches wesentlich verschleißfester und widerstandsfähiger ist und selbst bei Minustemperaturen nicht splittert. Diese Ausführung enthält einen bruchsicheren Stahlrohrstiel und einen ergonomisch geformten, rutschsicheren Gummigriff. Die gelb-fluoreszierende Pulverlackbeschichtung sorgt für eine schnelle Auffindbarkeit des Schonhammers. Für eine flexible Nutzung lassen sich sowohl der Stiel als auch die Schlageinsätze austauschen.
Abbildung ähnlich, kann von der Ausführung abweichend sein oder optionales Zubehör enthalten.

Beste Voraussetzungen.

Haken dran.

Das Angebot dieses Shops richtet sich nur an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln). Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können